| Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung GRÜNE JUGEND Saar (Herbst 2025) |
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| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 20.10.2025, 18:58 |
Satzung Grüne Jugend Saar November 2024
Satzungstext
Die GRÜNE JUGEND Saar setzt sich dafür ein, jungen Menschen durch
Bildungsarbeit, politische Schulungen und Aktionen ein politisches Forum in
unserer Gesellschaft anzubieten. Als ökologischer, queerfeministischer, sozialer
und linker Jugendverband stehen wir für nachhaltige Politik im Saarland und
bringen unsere Ideen in die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saarland sowie in den
öffentlichen politischen Diskurs ein. Wir streben eine Gesellschaft ohne
Nationalismus und Rassismus an und stellen uns gegen jede Art von
Diskriminierung. Die GRÜNE JUGEND Saar ist als selbständige Vereinigung die
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saarland.
§1 Name und Ort
1. Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Saar. Die Kurzbezeichnung
lautet GJ Saar.
2. Die GRÜNE JUGEND Saar ist politisch und organisatorisch selbstständig von
Bündnis 90/ Die Grünen, arbeitet jedoch mit der Partei konstruktiv in
Partnerschaft zusammen. Sie versteht sich als der Jugendverband der Grünen.
3. Der Sitz des Landesverbandes ist am Ort der Landesgeschäftsstelle, der
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das ganze Saarland.
4. Die GRÜNE JUGEND Saar ist Landesverband des Bundesverbandes der GRÜNEN
JUGEND. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Saar sind zugleich Mitglieder des
Bundesverbandes.
5. Die GRÜNE JUGEND Saar ist Mitglied der Federation of Young European Greens
(FYEG).
§2 Gliederung und Aufbau
1. Die GRÜNE JUGEND Saar gliedert sich in Kreisverbände, die das Gebiet eines
Landkreises umfassen. Diese müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
2. Die Kreisverbände haben Programm-, Personal- und Satzungsautonomie. Die
Kontoinhaberschaft liegt beim Landesverband und gewährleistet den Kreisverbänden
eine Kontovollmacht, mit der sie die Verwaltungshoheit über ihre Gelder
besitzen. Näheres regelt die Satzung des jeweiligen Kreisverbandes.
3. Die Gründung der Kreisverbände erfolgt durch die Annahme einer Satzung. Diese
darf der Landessatzung nicht widersprechen.
4. Über die Anerkennung von Kreisverbänden entscheidet die
Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Dazu ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf der
Landesmitgliederversammlung erforderlich. Der Landesvorstand kann Kreisverbände
bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
5. Die Organe des Landesverbandes sind: a. Die Landesmitgliederversammlung als
oberstes beschlussfassendes Gremium (LMV) b. Der Landesvorstand (LaVo) c. Die
Teams d. Der Landesfinanzrat
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der GRÜNEN JUGEND Saar kann jede natürliche Person sein, die nicht
älter als 30 Jahre ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND Saar bekennt
sowie jedes Mitglied des Bundesverbandes, welches seinen gewöhnlichen Wohn- und
Aufenthaltsort im Saarland hat.
2. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Saar sind zugleich Mitglied des GRÜNE JUGEND
Bundesverbandes.
3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation,
sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN konkurrierende Partei,
deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisation handelt, ist
möglich. Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Saar und in einer
faschistischen Organisation schließen einander aus.
4. Der Eintritt bei der GRÜNEN JUGEND Saar ist wahlweise beim Landesverband oder
beim Bundesverband möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.
Dieser kann den Aufnahmeantrag innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach
Eingang des Antrages zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der/dem Bewerber:in
schriftlich zu begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne dass
der jeweilige Vorstand den Mitgliedsantrag zurückgewiesen hat, gilt der/die
Antragssteller:in als angenommen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit Vollendung
des 30. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber dem Landesvorstand oder dem
Bundesvorstand schriftlich zu erklären.
6. Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb der GRÜNEN JUGEND Saar aktives und
passives Wahlrecht. Für alle Ämter innerhalb der GRÜNEN JUGEND Saar können nur
Mitglieder kandidieren. Mit dem Ändern der Mitgliedschaft gehen alle in der
GRÜNEN JUGEND Saar besetzten Ämter verloren.
7. Die Landesmitgliederversammlung kann auf Antrag des Landesvorstandes,
Mitgliedern, die offensichtlich gegen die Grundprinzipien der GRÜNEN JUGEND Saar
und die Satzung verstoßen, mit 2/3 Mehrheit die Mitgliedschaft aberkennen. Eine
Berufung vor das Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND ist möglich.
8. Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Saar zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Näheres
regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND. Bei Mitgliedern,
die gleichzeitig Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen Saarland sind, ist der
Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
9. Fördermitglied kann jede Person werden, die die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Saar
unterstützen will. Fördermitglieder können jedoch nicht an Wahlen und
Abstimmungen teilnehmen oder Ämter in der GRÜNEN JUGEND Saar bekleiden. Die
Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erklärt.
Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, durch Unterlassen der
Zahlung des Fördermitgliedsbeitrags oder Tod.
10. Nichtmitglieder dürfen grundsätzlich in der GRÜNEN JUGEND Saar mitarbeiten.
Die Aktiventreffen finden hierfür grundsätzlich offen statt. Weitere
Einzelheiten zur Mitgliedschaft regelt die Satzung des Bundesverbandes.
§4 Landesmitgliederversammlung (LMV)
1. Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das höchste beschlussfassende Organ
der GRÜNEN JUGEND Saar. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern
zusammen.
2. Die LMV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Landesvorstand
mit der Einladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung und der satzungsändernden Anträge einberufen. Die Einberufung
erfolgt durch Einladung aller Mitglieder auf postalischem oder elektronischem
(E-Mail) Wege. Der Landesvorstand kann zur besseren Organisation eine Anmeldung
einrichten. Die Einladung erhält Hinweise darüber, wie sich anzumelden ist. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Zehntels der
Mitglieder einberufen werden.
3. Die Landesmitgliederversammlung a. bestimmt die Ziele und Grundsätze für der
politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes, b. beschließt über
die eingebrachten Anträge, c. erkennt die Kreisverbände an, d. wählt und
entlastet den Landesvorstand, e. nimmt die Berichte des Landesvorstandes
entgegen, f. beschließt die Satzung, Ordnungen und Statute, g. wählt zwei
Kassenprüfer:innen
4. Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder der
GRÜNEN JUGEND Saar oder mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Die LMV gibt
sich eine eigene Geschäftsordnung. Die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag
eines Mitgliedes positiv festgestellt. Sollte die Beschlussunfähigkeit
festgestellt werden, so muss innerhalb der nächsten zwei Monate eine weitere LMV
stattfinden, diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
5. Das Präsidium, bestehend aus einer/einem Versammlungsleiter:in, einer/einem
Beisitzer:in und einer Schriftführung, sowie die Wahlhelfenden werden zu Beginn
der Versammlung offen gewählt. Das Präsidium wird offen gewählt. Gleiches gilt
für die Wahlhelfenden.
6. Antragsberechtigt ist a. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Saar b. Sowie jede
Untergliederung c. Jedes Organ des Landesverbandes nach §2 Abs. 5 dieser
Satzung.
7. Antragsänderungsanträge können jederzeit bis zum Ende der Versammlung
gestellt werden. Für Anträge, die die Änderung der Satzung zum Inhalt haben,
gilt eine Frist von sieben Tagen vor der Landesmitgliederversammlung. Bei
besonderer Dringlichkeit können Anträge, die die Satzung zum Inhalt haben unter
der Maßgabe, dass die Inhalte der Präambel nicht berührt werden, nach Beschluss
des Landesvorstands noch während der Landesmitgliederversammlung eingebracht
werden. Die besondere Dringlichkeit des Antrags muss von der/dem
Antragsteller:in begründet werden. Über die Annahme der Dringlichkeit
entscheidet die LMV.
8. Über die Beschlüsse der LMV ist ein Ergebnisprotokoll durch den/die
Schriftführer:in zu erstellen. Die Mitglieder werden dadurch über die Ergebnisse
informiert.
9. Weitere Regelungen bestimmt die Geschäftsordnung der
Landesmitgliederversammlung.
10. Der Landesvorstand kann beschließen, eine LMV digital durchzuführen. Hier
muss eine Anmeldung eingerichtet werden, um der technischen Umsetzung gerecht zu
werden. Personenwahlen müssen dabei im Nachgang per Brief- und/oder Urnenwahl
bestätigt werden. Der Landesvorstand setzt eine Frist zwischen 7 und 14 Tagen
fest.
§5 Der Landesfinanzrat
1. Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Schatzmeister:innen der
Kreisverbände und dem geschäftsführenden Landesvorstand.
2. Mindestens einmal jährlich tritt der Landesfinanzrat zusammen. Er wird durch
den geschäftsführenden Landesvorstand einberufen.
3. Der Landesfinanzrat berät die GRÜNE JUGEND Saar in allen Finanzfragen und
gibt der Landesmitgliederversammlung eine Empfehlung zur Beschlussfassung über
den Haushaltsplan und Nachtragshaushalte der GRÜNEN JUGEND Saar ab.
§6 Landesvorstand (LaVo)
1. Der ehrenamtlich tätige Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der
GRÜNEN JUGEND Saar gemäß Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der LMV und
repräsentiert die GRÜNE JUGEND Saar. Er übt gegebenenfalls
Arbeitgeber:innenrechte aus.
2. Der Landesvorstand ist verpflichtet, einen regelmäßigen Austausch mit den
Kreisverbänden zu pflegen und diese anhand von konkreten Formaten an der
politischen Arbeit des Landesverbandes zu beteiligen.
3. Zum Aufgabengebiet des Landesvorstandes gehören insbesondere: a.
Öffentlichkeitsarbeit b. Finanzangelegenheiten inklusive des Beschlusses des
Haushalts c. Mitgliederverwaltung d. Koordination der einzelnen Maßnahmen zur
politischen Bildungsarbeit e. Vernetzung und Koordination der Lokalgruppen f.
Personalangelegenheiten
4. Der Landesvorstand setzt sich wie folgt zusammen: a. zwei gleichberechtigte
Sprecher:innen b. der/dem Politischen Geschäftsführer:in c. der/dem
Schatzmeister:in d. bis zu drei weiteren Mitgliedern, davon ein:e
Verantwortliche:r für Geschlechterstrategie
5. Die Sprecher:innen, die/der Schatzmeister:in und die/der Politische
Geschäftsführer:in bilden zusammen den geschäftsführenden Landesvorstand.
6. Die Verantwortungen im Landesvorstand belaufen sich wie folgt: a. Die
Sprecher:innen leiten und repräsentieren den Verband gegenüber der
Öffentlichkeit. Dazu gehört vor allem die Bündnisarbeit und die Kommunikation
mit der Presse. b. Der/Die Politische Geschäftsführer:in und kümmert sich um die
thematische und programmatische Arbeit des Verbandes. c. Der/Die
Schatzmeister:in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung und die
finanzielle Abrechnung. Der Landesvorstand ist gemeinsam für den Haushalt
verantwortlich. Der/Die Schatzmeister:in ist an die Beschlusslage des
Landesvorstandes gebunden.
7. Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind gleichberechtigt und in politischen
Fragen einzelvertretungsberechtigt. Über Angelegenheiten wird grundsätzlich
intern basisdemokratisch abgestimmt. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung
bestimmt werden. Sitzungen des Landesvorstandes finden regelmäßig statt und sind
grundsätzlich öffentlich. Die Termine werden veröffentlicht. Telefonkonferenzen,
auf denen Beschlüsse gefasst werden können, gelten als Sitzung. Beschließt der
Landesvorstand die Nichtöffentlichkeit eines Tagesordnungspunktes, so ist dieser
Beschluss im mitgliederöffentlichen Teil des Protokolles kurz zu begründen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
8. Innerhalb des Landesvorstands a. bilden die Sprecher:innen, die politische
Geschäftsführungen und der/die Schatzmeister:in den geschäftsführenden Vorstand.
Mindestens 50 Prozent des geschäftsführenden Vorstandes sind FINTA*-Personen. b.
ist mindestens eine der beiden Sprecher:innen eine FINTA*-Person. c. ist der/die
politische Geschäftsführer:in stellvertretende:r Schatzmeister:in. d. ist eine
Person Verantwortliche:r für Geschlechterstrategie.
9. Der Landesvorstand wird jährlich durch die Landesmitgliederversammlung neu
gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
10. Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nicht Gegenstand
eines
Dringlichkeitsantrages sein. Ein Antrag auf Abwahl eines
Landesvorstandsmitgliedes muss von mindestens zehn weiteren Mitgliedern
unterstützt werden. Über die Abwahl ist auf der nächsten
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu beschließen.
11. Bei Rücktritten innerhalb einer Legislaturperiode ist das frei gewordene Amt
per Vorstandbeschluss kommissarisch bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung
aus der Mitte des Landesvorstandes zu besetzen.
§7 Teams
1. Zur Bearbeitung dauerhafter Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogramm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten, wie einer Kampagne, können vom
Landesvorstand Teams gebildet werden. Teams bestehen aus Vorstandsmitgliedern
und weiteren Basismitgliedern, die vom Vorstand benannt werden. Die Mitglieder
der Teams sind, wenn nicht anders bestimmt, für ein Jahr eingesetzt.
2. Über den Vorschlag zur Einrichtung und Benennung der weiteren Mitglieder
eines Teams entscheidet die Landesmitgliederversammlung.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können die Einrichtung eines Teams
vorsehen. Ein solcher Beschluss kann die näheren Bestimmungen über
Zusammensetzung des Teams treffen, wie unter anderem, dass einige oder alle
weiteren Mitglieder von der LMV benannt werden.
4. Über die Arbeit der Teams legt der Landesvorstand der
Landesmitgliederversammlung Rechenschaft ab.
5. Jedes Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Teams bewerben. Dazu werden
die Teams gemeinsam mit Versenden der Einladung ausgeschrieben. Die Bewerbungen
sind vertraulich zu behandeln. Der Landesvorstand ist über den Auswahlprozess
berichtspflichtig.
6. Die Teams der GRÜNEN JUGEND Saar und ihre Aufgabenbereiche sind:
a. Das Bildungsteam bringt die politische Bildungsarbeit der GRÜNEN JUGEND Saar
voran. Dafür entwickelt es in Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand und den
anderen Teams Bildungsangebote für Veranstaltungen des Landesverbands und der
Kreisverbände.
b. Das Team für Geschlechterstrategie arbeitet daran, FINTA* Personen im Verband
strukturell zu fördern und entwickelt dafür in Zusammenarbeit mit dem
Landesvorstand, insbesondere dem/der FINTA*- und genderpolitischen Sprecher:in
und den anderen Teams entsprechende Förderangebote.
c. Das Awarenessteam ist dafür zuständig, möglichst allen Mitgliedern eine
positive Verbandskultur zu ermöglichen. Dafür ist das Awarenessteam Anlaufstelle
für Mitglieder bei und abseits von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Saar im
Falle von privaten Konflikten und Unwohlsein. Streitfälle, die strafrechtlich
verfolgbare Umstände beinhalten, sind ausdrücklich nicht Zuständigkeit des
Awarenessteams.
§8 Grüne Hochschulgruppe Saar
1. Die Vorsitzenden der Grünen Hochschulgruppe Saar sind kooptierte Mitglieder
des Landesvorstandes. Sie besitzen im Landesvorstand kein Stimmrecht und haben,
sofern sie nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND Saar sind, kein passives oder
aktives Wahlrecht.
2. Die Vorsitzenden der Grünen Hochschulgruppe Saar haben ein Antrags- und
Rederecht im Landesvorstand.
3. Die Grüne Hochschulgruppe Saar darf anstelle der Vorsitzenden bis zu
zwei
Vertreter:innen entsenden. Diese sind dem Landesvorstand rechtzeitig
bekanntzugeben.
4. Die Vorsitzenden der Grünen Hochschulgruppe Saar haben das Recht, auf
der
Landesmitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten zu berichten. In dem Fall,
dass sie gleichzeitig Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Saar sind, steht ihnen auf
der LMV auch ein Antragsrecht zu.
§9 Finanzen
1. Der/Die Schatzmeister:in legt in Kooperation mit dem Landesvorstand der
Landesmitgliederversammlung einmal im Jahr schriftlich einen Haushaltsplan für
das Folgejahr und einen detaillierten schriftlichen Jahresabschluss für das
Vorjahr vor. Beide müssen zu Beginn der Landesmitgliederversammlung allen
Mitgliedern zugänglich ausliegen.
2. Die Rechnungsprüfer:innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie
die Angemessenheit der Ausgaben und die Stimmigkeit der Ausgaben mit den
Beschlüssen. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen nicht Mitglied des
Landesvorstandes sein. Die Rechnungsprüfer:innen berichten der
Landesmitgliederversammlung schriftlich und stellen den Antrag auf Entlastung
des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten.
3. Die GRÜNE JUGEND Saar gibt sich selbst eine Finanzordnung, die nicht Teil
dieser Satzung ist. Weitere Details zu den Finanzen sind dort geregelt.
4. Zeichnungsberechtigt für die Finanzangelegenheiten sind die Sprecher:innen,
der/die Landesschatzmeister:in und die/der Politische Geschäftsführer:in im
Auftrag des Landesvorstandes. Der/Die Landesschatzmeister:in ist
einzelverfügungsberechtigt, alle anderen übrigen genannten Mitglieder des
geschäftsführenden Landesvorstandes sind gemeinschaftlich verfügungsberechtigt.
§10 Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen
1. Die GRÜNE JUGEND Saar versteht sich als weltoffene und tolerante politische
Gruppierung. Dies bedeutet für den Landesverband eine übergreifende
Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden der GRÜNEN JUGEND, sowie auch anderen
Mitglieder von FYEG.
2. Eine Zusammenarbeit findet insbesondere innerhalb der Großregion (Rheinland-
Pfalz, Saarland, Luxembourg, Wallonie, Lorraine) mit den dortigen ökologischen,
sozialen, linksliberalen, kapitalismuskritischen Jugendverbänden statt. Dies
kann unter anderem Einladungen auf Treffen, Versammlungen oder zu Aktionen, wie
auch die Planung gemeinsamer Aktivitäten bedeuten.
§11 Delegierte
1. Die GRÜNE JUGEND Saar hat auf dem Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
SAARLAND zwei Delegierte.
2. Die GRÜNE JUGEND Saar hat auf dem kleinen Parteitag bzw. Landesparteirat von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SAARLAND eine:n Delegierte:n.
3. Die GRÜNE JUGEND Saar wird im Bundesfinanzausschuss des Bundesverbandes der
GRÜNEN JUGEND durch ihre:n Schatzmeister:in oder ersatzweise durch ein Mitglied
des Landesvorstandes und durch eine:n Basisdeligierte:n vertreten.
4. Die GRÜNE JUGEND Saar hat auf dem Länderrat des Bundesverbandes der GRÜNEN
JUGEND zwei Delegierte. Ein:e Delegierte:r wird vom Landesvorstand aus eigenen
Reihen entsendet. Der/die Basisdeligierte wird von der
Landesmitgliederversammlung mithilfe einer gewählten Liste entsendet. Ist jede
der auf die Liste gewählten Personen verhindert, darf der Landesvorstand diesen
Platz auch aus eigenen Reihen nachbesetzen. Der erste Platz der Basis-Liste wird
von Jahr zu Jahr abwechselnd offen oder als FINTA*-Platz gewählt. Die
darauffolgenden Plätze werden abwechselnd offen oder als FINTA*-Platz gewählt.
Entsendet die Landesmitgliederversammlung keine FINTA*-Person als
Basisdeligierte:n, so ist die Delegation des Landesvorstandes einer FINTA*-
Person vorbehalten.
5. Die Delegiertenlisten werden auf der LMV gewählt. Sie werden offen und im
gleichen Turnus mit dem Landesvorstand gewählt
§ 12 Auflösung Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine zu diesem
Zweck einberufene
Landesmitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit geschehen. Das
Restvermögen fällt dem Landesverband von Bündnis 90/Die Grünen zu, mit der
Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 13 Schlussbestimmung Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Saar wurde erstmalig zur
Gründung am 24.08.1993 beschlossen.
Diese Neufassung tritt mit Beschluss der
Landesmitgliederversammlung am 24.03.2024 in Kraft.

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